Typischerweise fehlt es hier an einem personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund. Jedoch wird von dritter Seite – z.B. Belegschaft, Kunde, Betriebsrat – nachdrücklich unter Androhung von gravierenden Nachteilen die Entlassung des Arbeitnehmers gefordert. Dieses Verlangen vermag grundsätzlich eine Kündigung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und den Dritten von der Drohung abzubringen. Erst wenn er alles Zumutbare erfolglos versucht hat und für den Betrieb schwere, unzumutbare Nachteile entstehen würden, darf er die Kündigung aussprechen. Eine vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ist hierbei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (BAG, Urteil v. 04.10.1990 - 2 AZR 201/90). Dem Arbeitgeber ist allerdings die Kündigung verwehrt, wenn er selbst den Druck verschuldet hat. Z.B. durch Bekanntgabe einer Aids-Erkrankung an die Belegschaft (ArbG Berlin, Urteil v. 16.6.1987 - 24 Ca 319/86).

Noch ungeklärt ist, ob dem gekündigten Arbeitnehmer als Ausgleich eine Abfindung zusteht. Dies wird wohl unter Heranziehung des Aufopferungsgedankens zu bejahen sein.

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