Die Teilkündigung bezweckt die Aufhebung einzelner Vertragsabreden. Sie ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag die Kündigung einzelner Vertragsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.

Bestehen mehrere selbständige Verträge nebeneinander – z.B. Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag oder Mietvertrag – richtet sich die Zulässigkeit der Kündigung nur eines Vertrages bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach den Umständen des Einzelfalls. Im Zweifel ist die Kündigung nur eines Vertrages unzulässig. Eine klarstellende vertragliche Regelung ist dringend zu empfehlen.

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