Die Teilkündigung bezweckt die Aufhebung einzelner Vertragsabreden, ohne den Vertrag als Ganzes zu kündigen. Da sie in das ausgehandelte Vertragsgefüge einseitig eingreift, ist sie grundsätzlich unzulässig.

Eine Ausnahme stellt § 2 Abs. 3 TVöD dar, der für Nebenabreden (zum Begriff siehe Arbeitsvertrag) die gesonderte Kündigung zulässt. Ist im Arbeitsvertrag die Kündigung einzelner Vertragsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen, legt die Rechtsprechung dies regelmäßig als die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts aus, der der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Bestehen mehrere selbstständige Verträge nebeneinander – z. B. Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag oder Mietvertrag –, richtet sich die Zulässigkeit der Kündigung nur eines Vertrags bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach den Umständen des Einzelfalls. Im Zweifel ist die Kündigung nur eines Vertrags unzulässig. Eine klarstellende vertragliche Regelung ist dringend zu empfehlen.

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