Eine Klage ist durch die Einreichung einer Klageschrift zu erheben. Mit der Einreichung, also der Abgabe der Klageschrift bei Gericht, kommt das Verfahren in Gang. Dieser Zeitpunkt ist für die Wahrung der Frist des § 4 KSchG maßgeblich.

Danach wird die Klageschrift dem Beklagten, also dem Arbeitgeber, zugestellt. Üblicherweise ist mit dieser Zustellung auch schon die Ladung zur Güteverhandlung verbunden.

Bei den Arbeitsgerichten der 1. Instanz sind so genannte Rechtsantragstellen eingerichtet, bei denen der Arbeitnehmer seine Klage mündlich vorbringen kann. Dort wird für ihn der entsprechende Klagantrag formuliert. Auch werden seine Begründungen zumindest in gestraffter Form aufgenommen. Es wird für den Arbeitnehmer die Klageschrift angefertigt. Die Antragstellung ist dann der Zeitpunkt der Klagerhebung.

Wie beim Verfahren vor den Zivilgerichten kann derjenige, der sich einen Anwalt oder aber auch die Kosten des Verfahrens nicht leisten kann, Prozesskostenhilfe beantragen. Diese kann nur bei mutwilliger oder völlig aussichtsloser Klage versagt werden (§ 11a ArbGG).

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