Die Klagen werden in Gerichtsverfahren ihrem Gegenstand nach bezeichnet. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Daher handelt es sich um eine Feststellungsklage.

Der Antrag lautet:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom Datum nicht aufgelöst ist, sondern fortbesteht."

Dieser Antrag gilt sowohl für Klagen, die sich auf die Vorschriften des KSchG stützen, als auch solche, die andere Gründe geltend machen; er gilt auch für außerordentliche Kündigungen.

Im Falle der Änderungskündigung empfiehlt sich die Ergänzung:

„ nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht.”

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