Wird vom Arbeitgeber unberechtigterweise eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

Der Arbeitnehmer wird in Fällen, in denen er die Kündigung für unberechtigt hält, Klage erheben. Im Prozess wird sich dann ergeben, ob die Kündigung unberechtigt war.

Folge einer unberechtigten Kündigung ist, dass nun dem Arbeitgeber ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Er macht sich somit schadensersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz ist sehr leicht zu berechnen. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden haben würde. Er hätte in diesem Zeitraum Gehalt bekommen.

Dabei muss sich der Geschädigte alles das anrechnen lassen, was er erspart, anderweitig verdient oder sonst erhalten hat (vgl. "Unwirksamkeit/Umdeutung/Annahmeverzug", dort "Annahmeverzug"). Erspart hat der Arbeitnehmer unter Umständen die Fahrtkosten oder ähnlichen Aufwand, der damit verbunden ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Anderweitiger Verdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis eingeht.

Eventuelle Leistungen des Arbeitsamtes muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen. Achtung: In der Regel erhalten Sie eine Überleitungsanzeige des Arbeitsamtes.

Diese ist strikt vor der Auszahlung an den Arbeitnehmer zu beachten. Nur so können Doppelzahlungen vermieden werden.

Hat dagegen der Arbeitnehmer unberechtigt gekündigt, so gilt zur Anspruchsgrundlage das Gleiche, nur ist die Schadenshöhe praktisch nicht errechenbar. Die Situation für den Arbeitgeber ist vergleichbar mit den Fällen des Nichtantritts der neuen Stelle oder der Kündigung unter Verletzung der Fristen.

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