Der Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Entbindung. Eine Entbindung ist die Trennung eines lebensfähigen Kinds vom mütterlichen Organismus. Dem gleichgestellt ist in Anlehnung an die personenstandsrechtlichen Bestimmungen die Totgeburt, wenn die Leibesfrucht mindestens 500 Gramm hat (§ 29 Abs. 2 PStV).

Endet hingegen die Schwangerschaft mit einer Totgeburt bei einem Gewicht der Leibesfrucht unter 500 Gramm oder einem Schwangerschaftsabbruch, liegt keine Entbindung vor und die Arbeitnehmerin scheidet sofort aus dem Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes aus. Es entfällt somit das Kündigungsverbot und die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG.

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