Gibt der Arbeitnehmer seine Wohnung auf, geht ein an die alte Wohnungsanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben erst dann zu, wenn es unter der neuen Anschrift in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt. Die Verzögerung geht zulasten des Arbeitgebers. War allerdings der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag verpflichtet, einen Wohnungswechsel anzuzeigen, kann er sich auf die Verspätung des Zugangs nicht berufen. Der Arbeitnehmer genügt allerdings seiner Verpflichtung zur Mitteilung des Wohnungswechsels, wenn er die neue Anschrift auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt.[1]

 
Praxis-Tipp

Im Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Anzeige jedes Wohnungswechsels aufnehmen!

Ist der Arbeitnehmer unbekannt verzogen und sein Aufenthalt trotz Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und der zuletzt zuständigen Postdienststelle unbekannt, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 185ff. ZPO.

Hat der Empfänger den – rechtzeitigen – Zugang der Kündigung durch ihm zuzurechnende Umstände vereitelt (z. B. fehlender Briefkasten, Nichtabholung, verspätete Abholung des Einschreibens oder Angabe einer falschen Adresse), muss er sich so behandeln lassen, als ob die ursprüngliche Kündigung zugegangen wäre, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nach Kenntnis der Umstände unverzüglich wiederholt.[2] Hat der Empfänger die Annahme grundlos verweigert oder gezielt vereitelt, gilt die Kündigung auch ohne Wiederholung als zugegangen.

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