Das Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz jeweils als Kammer besetzt. Das heißt, dass 3 Richter für die Entscheidung des Falles zuständig sind. Die Besonderheit liegt darin, dass nur der Vorsitzende zwingend ein Jurist ist, während seine Beisitzer Laienrichter, bestimmt je einer von den Arbeitgeberverbänden und von Gewerkschaften, sind.

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