Hat die Änderungsschutzklage keinen Erfolg, gilt der mit der Änderungskündigung hergestellte neue Inhalt des Arbeitsvertrags vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung an.

Hat die Klage hingegen Erfolg, so hat das Arbeitsverhältnis in seiner früheren Ausgestaltung unverändert fortbestanden. Der Arbeitnehmer ist zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Hat der Arbeitgeber in der Zwischenzeit ein geringeres Entgelt bezahlt, erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags.

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