1Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] gestellt werden soll. 2Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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