Der Mustervertrag der DKG geht davon aus, dass im Falle der Einräumung des Liquidationsrechts an den Chefarzt die Honorare zusammen mit den Forderungen des Krankenhauses vom Krankenhaus eingezogen werden. Eine entsprechende vertragliche Regelung ist bei der "Beteiligungsvergütung" nicht erforderlich.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte diese Regelung im Vordergrund vertraglicher Abmachungen stehen. Der Arzt erhält die für ihn eingezogenen Beträge nach Abzug der Verwaltungskosten, der Beträge für die Mitarbeiterbeteiligung, der Kostenerstattung und des Vorteilsausgleichs dann vom Krankenhaus überwiesen. Gläubiger der Forderung bleibt der Arzt. Er erteilt durch die vertragliche Regelung eine Einzugsermächtigung sowie seine Zustimmung zur internen Verrechnung.

Der Arzt muss dem Krankenhaus den Verwaltungsaufwand für den Einzug der Honorarforderung erstatten. Im DKG-Muster wird eine Pauschalierung vorgeschlagen (... % der Honorarsumme). Der Vom-Hundert-Satz sollte sich an dem Satz orientieren, den die privatärztliche Verrechnungsstelle des für den Sitz des Krankenhauses zuständigen Bereichs für die Abrechnung der Arzthonorare erhebt.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte beim Honorareinzug ist eine Abstimmung mit dem Arzt herbeizuführen. Hierbei ist auch zu klären, wer die Kosten der gerichtlichen Schritte bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners übernimmt. Es empfiehlt sich, diese Frage vertraglich zu konkretisieren.

Wird dem Arzt das Liquidationsrecht eingeräumt und rechnet er selbst ab, muss die Meldepflicht der Bruttohonorareinnahmen vertraglich festgelegt werden, damit die Krankenhausverwaltung die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich berechnen kann. Eine entsprechende alternative Regelung ist in der Beratungshilfe der DKG enthalten.

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