Ist der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, erhält er für diesen Tag Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unentschuldigtes Fehlen

Ein Arbeitnehmer bleibt am 30.4. (Arbeitstag) unentschuldigt der Arbeit fern. Er legt seinem Arbeitgeber am 3.5. eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der er seit dem 1.5. (bundesweiter gesetzlicher Feiertag) arbeitsunfähig krank ist. Der Arbeitnehmer hat vom 2.5. an einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den 1.5. richtet sich nach § 2 Abs. 1 EFZG. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag (30.4.) unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist.[2]

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