Bei einer Fortsetzungserkrankung entsteht der Anspruch auf volle Krankenbezüge wieder neu, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hat (§ 71 Abs. 5 BAT). Dabei wird aber nach der Protokollerklärung zu Abs. 5 auf die 4-Wochen-Frist ein Erholungsurlaub angerechnet, den der Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren ist arbeitsunfähig erkrankt für die Dauer von über einem Jahr von März 2000 bis April 2001. Nach Wiederaufnahme der Arbeit erleidet sie nach 3 Wochen einen Rückfall und erkrankt erneut für weitere 4 Monate.

Nach § 71 BAT hat sie keinen Anspruch auf Gewährung von Krankenbezügen, da sie bereits für diese Erkrankung für die Dauer von 26 Wochen Krankenbezüge erhalten hat und nach Wiederaufnahme der Arbeit nicht mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hat.

Sie hat jedoch einen Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EFZG, da seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und sie erneut arbeitsunfähig geworden ist. Dies ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der durch einen Tarifvertrag nicht abbedungen werden kann. Die Höhe der Krankenbezüge richtet sich hier nach § 4 EFZG.

Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren erkrankt für die Dauer von einem Jahr von März 2000 bis April 2001. Nach Wiederaufnahme der Arbeit beantragt und erhält sie nach einer Woche ihren Jahresurlaub für das vorangegangene Jahr von 30 Arbeitstagen. 2 Tage nach Urlaubsende erleidet sie einen Rückfall und erkrankt erneut für die Dauer von weiteren 4 Monaten.

Auch in diesem Fall hat A keinen Anspruch nach § 71 BAT auf erneute Bezahlung der Krankenbezüge. Denn sie hat nicht nach Wiederaufnahme der Arbeit für die Dauer von mindestens 4 Wochen gearbeitet. Auch greift hier nicht die Protokollerklärung zu Abs. 5, da ein Erholungsurlaub auf die Frist von 4 Wochen nur angerechnet wird, wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs vom Arbeitgeber verlangt wurde oder wenn er im Urlaubsplan vorgesehen war. Beides war nach Sachlage nicht gegeben. Sonach besteht auch in diesem Fall lediglich der gesetzliche Mindestanspruch von 6 Wochen Krankenbezüge gem. §§ 3, 4 EFZG.

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