Der Anspruch des Angestellten auf Krankenbezüge ist in den §§ 37 ff. BAT sowie in § 71 BAT geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher weiterhin zur Anwendung, soweit sie im Einzelfall günstiger sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter mit einer Beschäftigungs- und Dienstzeit von 20 Jahren erkrankt für einen Zeitraum von 13 Monaten. Nach Wiedergenesung arbeitet er 3 Wochen, anschließend erleidet er einen Rückfall und ist wiederum für die Dauer von 6 Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nach § 71 Abs. 5 BAT hätte er nunmehr keinen erneuten Anspruch auf Krankenbezüge. Denn er hat den Anspruch auf Krankenbezüge nach § 71 Abs. 2 BAT bereits voll ausgeschöpft und hätte einen erneuten Anspruch nur, wenn er mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hätte. Hier greift jedoch die Mindestvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach hat er einen erneuten Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von 6 Wochen.

Die tarifliche Regelung zur Zahlung von Krankenbezügen ist mit dem 69. Änderungs-TV zum BAT vom 25.4.1994 mit Wirkung ab 1.7.1994 mit wesentlichen Änderungen neu vereinbart worden. Die Neuregelung entspricht nunmehr der Regelung, die im Geltungsbereich des BAT-O am 1. Juli 1991 eingeführt worden ist und die bisher bereits für den Bereich der Arbeiter gegolten hat. Nach der Neuregelung wird zwischen zwei Arten von Leistungen unterschieden. In den Fällen des Abs. 1 des § 37 BAT erhält der Angestellte bis zur Dauer von 6 Wochen - wie auch bisher - Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung. Danach wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt. Dieser Neuregelung unterfallen alle Angestellten, die ab dem 1. Juli 1994 neu eingestellt wurden.

Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 bereits im Arbeitsverhältnis gestanden haben, das auch jetzt noch fortdauert, gilt anstelle dieser Neuregelung die Regelung des § 71 BAT.

Die Regelung der Krankenbezüge im Bereich des BAT-O entspricht der Regelung der §§ 37 ff. BAT.

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