Die Dauer der Zahlung der Krankenbezüge staffelt sich nach der Länge der Dienstzeit (§ 20 BAT). Nach einer Dienstzeit von 10 Jahren umfasst der Anspruch 26 Wochen. Zu beachten ist, dass die Bezugsfrist jeweils ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen ist. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ruht.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren befindet sich im Erziehungsurlaub. 26 Wochen vor Ende des Erziehungsurlaubes erkrankt sie schwer, wobei die Krankheit bei Ablauf des Erziehungsurlaubes noch für weitere 10 Wochen andauert.

Nach der Regelung des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 BAT bestünde kein Anspruch auf Krankenvergütung. Jedoch ergibt sich aus S. 1, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Gewährung von Krankenbezügen für die Dauer von 6 Wochen besteht. Nach Ende des Erziehungsurlaubes besteht sonach hier ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen.

Als Krankenbezüge wird während der gesamten Zeitdauer des Anspruchs die Urlaubsvergütung bezahlt (§ 71 Abs. 3 BAT).

Hinsichtlich der Besonderheiten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird auf die Darlegungen zur "Kur" verwiesen.

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