Nach § 37 Abs. 7 BAT gelten ein überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger oft für einen viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rente zahlt. Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch auch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten. Maßgebend ist hierbei der Tag, der in dem Rentenbescheid als der Tag bezeichnet ist, von dem an erstmals Rente gewährt wird. Unbedeutend ist, wann der Rentenbescheid erstellt, wann er dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Arbeitnehmer die erste Rentenzahlung erhalten hat.

Dadurch dass die Tarifvertragsparteien die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Krankenbezüge als Vorschuss auf die Rente fingiert haben, haben sie geregelt, dass die Krankenbezüge insoweit ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer sowie Umlagen zur Zusatzversorgungskasse sind insoweit neu zu berechnen und zurückzufordern. Des Weiteren bewirkt die Bezeichnung dieser Zahlungen als Vorschüsse, dass der Arbeitnehmer als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussgewährung vorliegen. Das bedeutet, dass das gesetzliche Bereicherungsrecht (§ 812 ff. BGB) daneben keine Anwendung findet. Insbesondere kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.[1]

Zugleich enthält § 37 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT auch einen Forderungsübergang. Er ordnet den Übergang von Rentenansprüchen insoweit an, als sie auf die Zeit entfallen, in der Krankenbezüge über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt werden. Der tarifvertragliche Anspruchsübergang umfasst daher nur die für denselben Zeitraum fällig gewordenen Rentenansprüche. Die darüber hinausgehenden von der Vorschussfiktion erfassten Beträge hat der Arbeitnehmer selbst zurückzuzahlen.[2]

Hinsichtlich dieser tariflichen Regelung und der sich daraus ergebenden für den Arbeitnehmer u.U. einschneidenden Konsequenzen[3] besteht keine allgemeine Belehrungspflicht des Arbeitgebers.[4]

Die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT beginnt in derartigen Fällen erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber in der Lage ist, seinen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge annähernd zu beziffern. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn er aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen kann, in welcher Höhe Rentenansprüche auf ihn übergegangen sind und welcher Restbetrag für die Rückforderung verbleibt.

Nach § 37 Abs. 7 Unterabs. 3 kann von der Rückforderung abgesehen werden. Insoweit kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung muss nicht billigem Ermessen entsprechen, sie ist lediglich durch die Grenze der Willkür eingeschränkt. Insoweit besteht ein deutlich weiterer Ermessensspielraum als beim Rückforderungsverzicht nach § 36 Abs. 6 BAT.[5]

[2] BAG, a.a.O.
[3] In dem vom BAG am 30.09.1999 a.a.O. entschiedenen Fall ging es immerhin um eine Rückzahlung in Höhe von 11.537 – 72 DM.
[5] BAG, Urt. v. 30.09.1999 – 6 AZR 130/98, NZA 2000, 548, wo das BAG die Berufung des Arbeitgebers auf eine angespannte Haushaltslage selbst für den Fall als gerechtfertigt erachtet, in dem die Entscheidung an den Grundsätzen billigen Ermessens zu beurteilen wäre.

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