Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrags werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zu den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch das rentenersetzende Übergangsgeld nach § 116 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 1 SGB VI.

2. Beträge, die als Krankenbezüge über den Beginn der Rentenversicherungsleistung hinaus gewährt worden sind, gelten nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT als Vorschüsse auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind deshalb vom Angestellten zurückzuzahlen, soweit sie dem Arbeitgeber nicht aufgrund des Anspruchsübergangs in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT vom Rentenversicherungsträger erstattet werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Leistung der Krankenbezüge auf die Tarifbestimmung, die die Rückzahlungspflicht regelt, hinzuweisen.

3. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT in der ab dem 1. September 1995 geltenden Fassung des 71. Änderungstarifvertrags kann der Arbeitgeber von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags absehen, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen worden ist. Der Arbeitgeber kann diese Entscheidung nach freiem Ermessen treffen. Sie braucht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB zu entsprechen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

 

Normenkette

BAT § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b i.d.F. des 69. Änderungstarifvertrags vom 25. April 1994, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 S. 4 i.d.F. des 71. Änderungstarifvertrags vom 12. Juni 1995, § 70; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 315; ZPO § 139

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen 2 Sa 215/97)

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 5c Ca 97/97)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 21. Januar 1998 – 2 Sa 215/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Das klagende Land begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Krankenbezügen.

Der am 3. Juli 1939 geborene Beklagte war seit dem 1. Juli 1980 als Programmierer in den Universitätskliniken des klagenden Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 26. April 1993 war der Beklagte ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Vom 26. April 1993 bis zum 24. Oktober 1993 (26 Wochen) erhielt er Krankenbezüge vom klagenden Land. Ab dem 25. Oktober 1993 bezog er Krankengeld von der DAK. In der Zeit vom 23. Februar 1994 bis zu 31. März 1994 nahm der Beklagte erfolglos an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Mit Wirkung vom 3. November 1994 wurde er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Durch Bescheid vom 4. August 1995 bewilligte ihm die BfA aufgrund seines Rentenantrags vom 27. Mai 1993 rückwirkend ab dem 31. März 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies hatte zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. August 1995 endete.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 teilte die BfA den Universitätskliniken des klagenden Landes mit, daß dem Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 1993 Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI zustehe, weil er ab dem 1. Mai 1993 einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehabt habe. Auf Antrag der Universitätskliniken vom 18. März 1996 erstattete die BfA gemäß Schreiben vom 1. August 1996 dem klagenden Land die an den Beklagten für die Zeit vom 7. Juni 1993 bis zum 24. Oktober 1993 geleisteten Krankenbezüge in Höhe des dem Beklagten für diesen Zeitraum zustehenden Übergangsgeldes von 14.472,06 DM. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 hatten die Universitätskliniken dem Beklagten unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT bereits mitgeteilt, daß die ihm für den gesamten Zeitraum gezahlten Krankenbezüge nach Verrechnung insoweit erstatteter Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (3.512,25 DM) in Höhe von 26.009,78 DM überzahlt seien, und ihm der Betrag, soweit dieser nicht von der BfA befriedigt werde, in Rechnung gestellt werde. Mit Schreiben vom 12. September 1996 machte das klagende Land gegenüber dem Beklagten unter Fristsetzung zum 30. September 1996 erfolglos den Differenzbetrag von 11.537,72 DM geltend. Mit der Klage verfolgt das klagende Land diese Forderung zuzüglich Verzugszinsen sowie einer vorgerichtlichen Kostenpauschale von 5,– DM weiter.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT. Nach dieser Bestimmung würden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte rentenersetzendes Übergangsgeld erhalte. Die dem Beklagten für die Zeit vom 7. Juni 1993 bis zum 24. Oktober 1993 gewährten Krankenbezüge seien demnach wegen des gleichzeitigen Anspruchs auf Übergangsgeld überzahlt. Die tarifliche Regelung führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Angestellten, weil das klagende Land mit allen Angestellten die Anwendung des BAT vereinbare. Die Rückforderung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Das klagende Land sei nicht verpflichtet gewesen, über die mögliche Rückzahlungspflicht zu belehren. Der Beklagte habe vielmehr aufgrund seines Rentenantrags damit rechnen müssen, daß ihm rückwirkend Rente bewilligt werde und deshalb überzahlte Krankenbezüge zurückgefordert würden. Wegen der angespannten Haushaltslage habe von der Rückforderung nicht abgesehen werden können.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 11.542,72 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch richte sich nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da er die Krankenbezüge für erhöhte Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung und Behinderung verbraucht habe und deshalb nicht mehr bereichert sei, sei er zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Für die nicht tarifgebundenen Angestellten ende der nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums beginnende Krankengeldanspruch mit dem Tag, an dem dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe. Bereits gezahltes, die Rente übersteigendes Krankengeld dürfe nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zurückgefordert werden. Gleiches müsse für die Regelung in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT gelten. Außerdem entspreche eine Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie die die Sozialversicherungsleistung übersteigenden Krankenbezüge betreffe, nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Diese hätten den gesamten Betrag der überzahlten Krankenbezüge durch den Übergang von Rentenansprüchen abdecken wollen. Schließlich sei das klagende Land bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 4 BAT verpflichtet gewesen, von der Rückforderung der überzahlten Beträge abzusehen. Unabhängig von alledem verstoße das Rückzahlungsbegehren gegen Treu und Glauben. Das klagende Land habe den Beklagten nie darauf hingewiesen, daß die Krankenbezüge nur unter Vorbehalt gezahlt würden. Für ihn als Laien sei aus § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT nicht erkennbar gewesen, daß ihn das Risiko einer persönlichen Erstattungspflicht treffe. Das klagende Land sei deshalb aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihn über eine mögliche Rückzahlungspflicht aufzuklären. Die Verletzung dieser Pflicht führe ebenso zur Treuwidrigkeit der Rückforderung wie der Umstand, daß das klagende Land den Rückforderungsanspruch über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht habe und der Beklagte die Leistungen deshalb als endgültig habe ansehen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4 % Zinsen zu zahlen hat. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Das klagende Land hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Zeit vom 7. Juni 1993 bis zum 24. Oktober 1993 gezahlten Krankenbezüge, soweit der Anspruch nicht von der BfA befriedigt wurde.

1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT.

a) Nach der Tarifbestimmung in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrags ist der Beklagte zur Rückzahlung der Krankenbezüge verpflichtet. Nach ihr werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Beträge, die als Krankenbezüge über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt worden sind, gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit gehen die Ansprüche des Angestellten auf den Arbeitgeber über. Dadurch tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, daß der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung zahlt. Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten. Deshalb endet die Zahlung der Krankenbezüge an dem Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der Tag bezeichnet ist, von dem an die Versicherungsleistung erstmals gewährt wird. Unbedeutend ist, wann der Rentenbescheid erstellt wurde, dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Angestellte die erste Rentenzahlung erhalten hat. Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien die über den Beginn der Rentenversicherungsleistung hinaus gezahlten Krankenbezüge als Vorschüsse auf die Rentenversicherungsleistung fingiert haben, haben sie geregelt, daß diese Krankenbezüge ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die Bezeichnung dieser Zahlungen als Vorschüsse bewirkt, wie bereits die Auslegung nach dem Tarifwortlaut ergibt, daß der Angestellte als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn, wie hier, die tariflichen Voraussetzungen der Vorschußfiktion vorliegen (BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290, 292 ff., zu II 1 und 2 der Gründe mwN, zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 37 BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags).

b) Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT sind hinsichtlich der dem Beklagten für die Zeit vom 7. Juni 1993 bis zum 24. Oktober 1993 gezahlten Krankenbezüge erfüllt. Diese gelten als Vorschüsse auf das dem Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 1 SGB VI zustehende rentenersetzende Übergangsgeld. Bei diesem handelt es sich um „Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung” im Sinne des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT. Dies ergibt sich daraus, daß der Anspruch auf das Übergangsgeld sich aus den Bestimmungen des SGB VI ergibt, in dem die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt sind.

Der Beklagte kann das klagende Land wegen der Klageforderung nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen mit der Begründung, der Rentenanspruch sei in Höhe der gesamten Klageforderung auf das klagende Land übergegangen. Der erkennende Senat hat bereits zur Vorgängerregelung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung des 67. Änderungstarifvertrags im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr.1 SGB I entschieden, daß die Tarifnorm nur insoweit wirksam ist, als sie den Übergang von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, die auf die Zeit entfallen, in der Krankenbezüge über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt wurden. Der tarifvertragliche Anspruchsübergang umfaßt daher nur die für denselben Zeitraum fällig gewordenen Rentenansprüche. Die darüber hinausgehenden von der Vorschußfiktion erfaßten Beträge hat der Angestellte selbst zurückzuzahlen (BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290, 294, zu II 3 der Gründe). Diese Grundsätze gelten auch für die insoweit gleichlautende Bestimmung in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrages.

Diese Bestimmung ist hier maßgebend. Zwar hat der Beklagte die streitbefangenen Krankenbezüge von Juni bis Oktober 1993 erhalten. In dieser Zeit galt für die Rückzahlung überzahlter Krankenbezüge § 37 BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags. Gleichwohl richtet sich der Rückforderungsanspruch des klagenden Landes nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des ab 1. Juli 1994 geltenden 69. Änderungstarifvertrags, denn diese Bestimmung galt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Rückzahlungsanspruch aus der tarifvertraglich fingierten Vorschußvereinbarung entsteht, wenn feststeht, daß der Vorschuß nicht „verdient” worden ist. Dies stand hier aufgrund des Rentenbescheids vom 4. August 1995 fest.

c) Da der Rückforderungsanspruch auf Tarifvertrag und nicht auf den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beruht, kann sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht berufen. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet neben einer solchen Tarifnorm keine Anwendung (vgl. BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290, 295, zu II 4 der Gründe).

2. § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Sie haben damit auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (BAG 30. Mai 1996 – 6 AZR 632/95 – BAGE 83, 149, 158, zu II 3 b der Gründe; 15. Mai 1997 – 6 AZR 40/96 – BAGE 86, 1, 5, zu II 2 a bb der Gründe; 29. Oktober 1998 – 6 AZR 241/97 – AP BAT-O § 27 Nr. 3, zu I 2 a der Gründe, mwN). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 29. April 1981 – 1 BvL 11/78 – BVerfGE 57, 107, 115; Wiedemann TVG 6. Aufl. Einl. Rn. 222, 223).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte rügt keine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Normadressaten, sondern macht eine Ungleichbehandlung der Normadressaten im Verhältnis zu den nicht von der Norm erfaßten Arbeitnehmern geltend. Dies ist keine Frage der Vereinbarkeit des Tarifvertrags mit Art. 3 Abs. 1 GG, sondern allenfalls eine Frage der Vereinbarkeit der Tarifnorm mit sonstigem zwingendem Recht. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die seiner Meinung nach günstigere Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach zuviel gezahltes Krankengeld vom Versicherten nicht zurückgefordert werden kann. Diese Bestimmung gilt aber nur für das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht für tarifliche Krankenbezüge und steht deshalb der Regelung in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT nicht entgegen.

3. Der Beklagte wird durch die Anwendung der Tarifbestimmung gegenüber anderen Arbeitnehmern des klagenden Landes nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.

Es bedarf keiner Entscheidung dazu, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt werden kann, daß tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, fehlte es hier an der Ungleichbehandlung. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wendet das klagende Land die Bestimmungen des BAT kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellten an. Damit behandelt es alle Angestellten gleich.

4. Die Rückforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das klagende Land hat es weder vertragswidrig unterlassen, den Beklagten über die Rückzahlungsverpflichtung zu belehren, noch hat es den Rückforderungsanspruch verwirkt.

a) Eine allgemeine Belehrungspflicht des Arbeitgebers über tarifliche Regelungen besteht neben der in § 8 TVG ausdrücklich geregelten Pflicht zur Auslage des Tarifvertrags nicht. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht erwachsen (BAG 6. Juli 1973 – 5 AZR 100/72 – AP TVG 1969 § 8 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Nr. 11, zu 3 der Gründe; Becker-Schaffner BB 1993, 1281, 1282). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

Der Beklagte macht geltend, er als Laie habe aus der Tarifbestimmung nicht entnehmen können, daß er mit einer Rückzahlung rechnen muß. Dies begründete keine Aufklärungspflicht des klagenden Landes. Sowohl in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des 67. Änderungstarifvertrags als auch in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrags ist bestimmt, daß überzahlte Krankenbezüge als Vorschüsse gelten. Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn sich später herausstellt, daß auf die Leistung, für die sie gewährt wurden, kein Anspruch besteht. Deshalb war auch für den Beklagten erkennbar, daß er ggf. überzahltes Krankengeld würde zurückzahlen müssen. Es mag zutreffen, daß ihm mangels genauerer Kenntnis des Sozialversicherungsrechts nicht bewußt war, durch den Rentenantrag und die erfolglose Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme im Februar/März 1994 für die Zeit ab dem 1. Mai 1993 rückwirkend einen Anspruch auf rentenersetzendes Übergangsgeld gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 SGB VI erwerben zu können. Gleichwohl bestand keine rechtliche Verpflichtung des klagenden Landes, den Beklagten über diese Zusammenhänge aufzuklären. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich selbst über die für ihn maßgebenden sozialrechtlichen Regelungen zu informieren und die ihm sachgerecht erscheinenden Anträge zu stellen. Den Arbeitgeber trifft nach den von der Rechtsprechung für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgestellten Grundsätzen, die der Beklagte offenbar angewendet wissen möchte, nur in Ausnahmefällen eine Pflicht zur Aufklärung, wenn sie der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber redlicherweise erwarten kann (BAG 10. März 1988 – 8 AZR 420/85 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6). Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil das klagende Land im Zeitpunkt der Zahlung der Krankenbezüge selbst nicht mit der Entstehung eines Rückforderungsanspruchs zu rechnen brauchte. Der Beklagte hat nicht behauptet, das klagende Land bereits während der Gewährung der Krankenbezüge von dem Rentenantrag in Kenntnis gesetzt zu haben. Bei dieser Sachlage bestand für das klagende Land keine Veranlassung, den Beklagten über die tariflichen Rechtsfolgen aufzuklären, die sich nach einem Erfolg des Rentenantrags ergeben konnten.

b) Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verwirkt, weil von der Überzahlung bis zur erstmaligen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs mit Schreiben vom 2. Juli 1996 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Die Verwirkung eines Anspruchs setzt voraus, daß der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und er dadurch bei dem Schuldner das Vertrauen darauf begründet hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muß sich darauf eingerichtet haben, so daß ihm die Erfüllung des Anspruchs nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist (Umstandsmoment; BAG 7. Februar 1988 – 5 AZR 638/86 – BAGE 57, 329, 332, zu I 2 der Gründe mwN).

Vorliegend fehlt es am Umstandsmoment, denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die ihn berechtigten anzunehmen, das klagende Land werde von seinem Rückforderungsrecht keinen Gebrauch machen.

5. Der Rückzahlungsanspruch scheitert nicht an § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen worden ist, absehen.

a) § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT ist zwar erst zum 1. September 1995 in Kraft getreten. Gleichwohl ist die Vorschrift auf den mit Rentenbescheid vom 4. August 1995 entstandenen Rückforderungsanspruch anzuwenden. Denn für die Anwendbarkeit der Tarifbestimmung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, sondern auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung an. Dies folgt daraus, daß von der Rückforderung immer erst zu einem Zeitpunkt abgesehen werden kann, zu dem die Forderung bereits entstanden ist. Es hätte deshalb einer ausdrücklichen Klarstellung im Tarifvertrag bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien den Rückforderungsverzicht nur auf nach dem 1. September 1995 entstandene Rückforderungsansprüche hätten beziehen wollen.

b) Das klagende Land war nicht verpflichtet, von der Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheiden, ob er von der Rückforderung absieht. Diese Entscheidung muß nicht billigem Ermessen entsprechen.

Die Tarifbestimmung räumt dem Arbeitgeber die Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob er auf die Rückforderung verzichtet. Ihm steht insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Auf eine solche einseitige Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 315 BGB anzuwenden (BAG 20. Dezember 1984 – 2 AZR 3/84 – AP BGB § 620 Bedingung Nr. 9 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 4, zu B II 2 e bb der Gründe; 17. Oktober 1990 – 4 AZR 138/90 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 7; 8. Juni 1982 – 3 AZR 661/79 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 1 zu EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 99, zu I der Gründe). Danach ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dies gilt jedoch nur „im Zweifel”, nicht aber, wenn der Tarifnorm eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt wird. In diesem Fall wird seine Entscheidungsbefugnis nur durch die Grenze der Willkür eingeschränkt. So liegt der Fall hier. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

Der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT, der nur davon spricht, daß der Arbeitgeber von der Rückforderung absehen kann, gibt zwar keinen eindeutigen Aufschluß darüber, welche Kriterien er bei seiner Entscheidung, ob er von der Rückforderung absieht, zu beachten hat. Daß der Arbeitgeber die Entscheidung nach freiem Ermessen treffen kann und nicht an Billigkeitserwägungen gebunden ist, ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen, der bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist (st. Rspr., vgl. BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308). In § 36 Abs. 6 Satz 1 BAT, der die Rückforderung sonstiger überzahlter Bezüge regelt, haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt, daß „aus Billigkeitsgründen” von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Im Gegensatz dazu haben sie in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT nicht auf Billigkeitsgründe abgestellt. Daraus folgt, daß dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT ein weiterer Ermessensspielraum eingeräumt ist als bei dem Rückforderungsverzicht nach § 36 Abs. 6 BAT. Der Arbeitgeber kann daher nach freiem Ermessen entscheiden, ob er gegenüber dem Angestellten auf die Rückforderung der aufgrund der rückwirkenden Rentengewährung zuviel gezahlten Krankenbezüge verzichtet.

Nach diesem Grundsatz ist die Entscheidung des klagenden Landes rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verweigerung des Rückforderungsverzichts nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil das klagende Land sich nicht nur im Einzelfall, sondern generell aufgrund der angespannten Haushaltslage gegen ein Absehen von der Rückforderung überzahlter Krankenbezüge entschieden hat. Maßgeblich ist, ob sich die Entscheidung im Ergebnis innerhalb des durch die Tarifnorm eingeräumten Ermessensspielraums bewegt. Dies ist hier der Fall. Daß die Entscheidung willkürlich war, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten selbst auch nicht behauptet.

c) Aber auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, daß bei der Entscheidung über den Rückforderungsverzicht entsprechend der Bestimmung in § 36 Abs. 6 BAT Billigkeitsgründe im Sinne des § 315 BGB zu beachten waren, wäre die Entscheidung des klagenden Landes rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall wäre der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu folgen.

Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Insoweit unterliegt sie der gerichtlichen Kontrolle.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die angespannte Haushaltslage des klagenden Landes zu dessen Gunsten berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die für den Beklagten sprechenden Umstände die Rückforderung nicht als unbillig erscheinen lassen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Beklagte die angeblich wegen seiner Erkrankung und Behinderung erhöhten Aufwendungen nicht substantiiert dargelegt habe und zu seinen Gunsten nur der Umstand spreche, daß das klagende Land den Rückforderungsanspruch erst etwa drei Jahre nach Zahlung der Krankenbezüge geltend gemacht hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es oblag dem Beklagten, die im Zusammenhang mit seiner Erkrankung entstandenen besonderen Aufwendungen zu konkretisieren. Seinen Darlegungen waren jedoch weder Art noch Höhe der Aufwendungen zu entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb die behaupteten Belastungen zu Recht nicht berücksichtigt.

Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die für die Abwägung wesentlichen, zugunsten des Beklagten sprechenden Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt (§ 139 ZPO), wäre unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß derjenige, der eine Verletzung von § 139 ZPO rügt, im einzelnen angeben, welche Fragen vom Gericht hätten gestellt werden müssen und was die Partei daraufhin vorgebracht hätte. Der unterbliebene Sachvortrag muß über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, läßt sich nicht absehen, ob die Ausübung des Fragerechts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BAG 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – BAGE 32, 56, 66, zu II 1 b der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 74 Rn. 39). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Er hat in der Revisionsbegründung vorgetragen, die relativ geringfügig überzahlten Krankenbezüge seien während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Bemühungen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit aufgezehrt worden. Er habe bereits seit Beginn seiner Erkrankung im Frühjahr 1993 fortlaufend Einkommenseinbußen erlitten und keine entsprechenden Vermögensrücklagen bilden können. Außerdem habe er 1993 deren Notwendigkeit noch nicht erkennen können. Die Rückforderung stelle für ihn eine psychische Belastung dar. Diese verstärke die nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche Lebensqualität, die bereits durch die Erfolglosigkeit der Rehabilitationsmaßnahme hervorgerufen worden seien. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, daß er sich sehr bemüht habe, seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Schließlich sei sein Gesundheitszustand erst durch erhebliche Veränderungen am Arbeitsplatz (Wegrationalisieren des bisherigen Tätigkeitsfeldes und Versetzung, Zuweisung minderqualifizierter Tätigkeit) mit den damit einhergehenden psychischen Belastungen so verschlechtert worden, daß schließlich Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei.

Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Ihm ist nicht zu entnehmen, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten insgesamt ausgestaltet sind. Ebensowenig hat der Beklagte konkretisiert, worin genau seine Bemühungen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bestanden haben und mit welchen finanziellen Belastungen sie verbunden waren. Der Beklagte hat auch nicht im einzelnen dargelegt, welche konkreten Maßnahmen des klagenden Landes seine Erwerbsunfähigkeit verursacht haben sollen und welche ihm zugewiesene Tätigkeit aus welchen Gründen „minderqualifiziert” gewesen sein soll. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre das Landesarbeitsgericht daher zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht käme deshalb nicht in Betracht.

6. Der Rückforderungsanspruch scheitert nicht an § 70 Satz 1 BAT. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausschlußfrist hat das klagende Land durch das Schreiben an den Beklagten vom 12. September 1996 gewahrt, da der Rückzahlungsanspruch erst mit Zugang des Schreibens der BfA vom 1. August 1996 beim klagenden Land fällig wurde.

Zwar wird ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Dann tritt die Fälligkeit erst ein, wenn der Gläubiger über die zur Geltendmachung erforderlichen Tatsachen Kenntnis erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 1. Juni 1995 – 6 AZR 912/94 – BAGE 80, 144, 149, zu II 2 der Gründe mwN). So liegt der Fall hier. Dem klagenden Land war erst mit Zugang des Schreibens der BfA vom 1. August 1996 erkennbar, welchen Restbetrag es vom Beklagten verlangen konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Rückforderungsanspruch daher fällig.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Reimann, Beus

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 30.09.1999 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436452

BB 2000, 884

DB 2000, 926

NWB 2000, 2164

FA 2000, 201

NZA 2000, 547

AP, 0

PersR 2000, 217

PersV 2001, 86

KomVerw 2000, 290

FuBW 2000, 563

FuHe 2000, 709

Gk/Bay 2000, 429

[1] Vorinstanz-Aktenzeichen,

Verkündungsdatum

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