Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt.

Als Erstes wird also die Nettourlaubsvergütung ermittelt. Die Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2) (Vgl. "Urlaubsvergütung "). Das nach § 47 Abs. 2 BAT ermittelte Bruttourlaubsentgelt ist um die gesetzlichen Abzüge sowie um die an die Zusatzversorgungseinrichtung zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen sowie um die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zu den Ersatzversicherungen (z.B. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) zu vermindern.

Von dem so ermittelten Nettourlaubsentgelt sind die "tatsächlichen Barleistungen" abzusetzen. Mit diesem Begriff verwenden die Tarifvertragsparteien die in diesem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Diktion, wonach dieser Begriff zur Unterscheidung von Sachleistungen dient. Im SGB V wird mit Krankengeld immer das "Bruttokrankengeld" gemeint. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld. Soweit also die Tarifvertragsparteien diesen Begriff unverändert und ohne weitere abändernde Präzisierung übernehmen, ist grundsätzlich vom Bruttokrankengeld auszugehen.[1] Vom Krankengeld gleichfalls nicht ausgeglichen werden Zuzahlungsbeträge bei Krankenhausaufenthalten, Kuren oder medizinischen oder sonstigen Leistungen nach § 32 SGB IV.

Das Krankengeld beträgt ab 1.1.1997 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ( Regelentgelt). Es darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgeltes gilt bei einem Monatseinkommen der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats als Regelentgelt.

Bei nicht pflichtversicherten Angestellten berechnet sich der Krankengeldzuschuss nach § 37 Abs. 9 BAT fiktiv nach der Höhe des Krankengeldes, das der betroffene Angestellte erhalten würde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Danach ist für alle Angestellten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ist das höchst erreichbare Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung anzusetzen.

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