Auf die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss werden Zeiten einer Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT im Umfang von höchstens 2 Wochen nicht angerechnet (§ 37 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den Krankengeldzuschuss bis zum Ablauf der 15. oder 28. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Zeitraum der Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation muss jedoch zumindest teilweise in dem Bezugszeitraum für den Krankengeldzuschuss (7. - 13. bzw. 26. Woche) fallen. Die Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation muss also entweder zu Beginn der 7. Woche noch andauern oder vor Ablauf der 13. bzw. 26. Woche begonnen haben. Endet die Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Bezugszeitraumes für den Krankengeldzuschuss (7. Woche), werden nur die in den Bezugszeitraum fallenden Tage der Maßnahme der Vorsorge oder Rehabiliation nicht auf den Bezugszeitraum angerechnet. Auf den Ablauf der 6-Wochen-Frist für den Bezug von Krankenbezügen wirkt sich diese Regelung nicht aus (vgl. näher hierzu mit Beispielen die Darlegungen zur "Kur "

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