Die dem Arbeitgeber vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten keine Angaben über die Ursachen einer Erkrankung. Damit stellt sich für den Arbeitgeber in den Fällen, in denen bereits innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG Entgeltfortzahlung geleistet wurde, die Frage, inwieweit eine erneute Erkrankung vorliegt oder ob ggf. eine Fortsetzungserkrankung gegeben ist.

Das BAG[1] hat entschieden, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht obliegt, eigene Nachforschungen zum Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung anzustellen. Eine in Unkenntnis einer Fortsetzungserkrankung geleistete Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber zurückverlangen.

 
Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte war in den Zeiträumen 20.12.2016 – 6.1.2017, 11.1. – 20.1.2017 und 20.2.-7.4.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Mit einer Erstbescheinigung vom 11.4.2017 wurde eine erneute krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 10.4.2017 bis 12.5.2017 bestätigt. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung bis 12.5.2017. Erst mit Schreiben vom Oktober 2018 informierte die Krankenkasse der Beschäftigten den Arbeitgeber, dass sie aufgrund anzurechnender Vorerkrankungen ab 10.4.2017 Krankengeld nachzahlen werde. Daraufhin macht der Arbeitgeber im Dezember 2018 die geleistete Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 10.4. – 12.5.2017 geltend. Nach Auffassung des BAG ist der Rückzahlungsanspruch noch nicht verfallen (§ 37 TVöD), da der Anspruch bezogen auf die Ausschlussfrist frühestens im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Krankenkasse fällig geworden ist. Vorher habe der Arbeitgeber keine Kenntnis vom Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung gehabt.

Nur dann, wenn für den Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die neuerliche Krankheit des Beschäftigten auf denselben Krankheitsursachen wie eine vorausgehende Erkrankung beruht, könne der Arbeitgeber gehalten sein, sich unverzüglich Gewissheit über seinen Rückzahlungsanspruch zu verschaffen.

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