Auch Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist bei der Ermittlung des Nettoentgelts neben den gesetzlichen Abzügen deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Die Berechnung des Krankengeldzuschusses erfolgt auf der Basis des jeweils nachgewiesen individuellen Krankengeldes; dies sollte sich i. d. R. um den Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung handeln.

Privat krankenversicherte Beschäftigte

Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben nach § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht bei privat Versicherten unabhängig davon, ob ein Krankentagegeld aus der privaten Versicherung gezahlt wird. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses ist der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD – 2023: 116,38 EUR). Damit ist es unerheblich, ob das im Einzelfall vereinbarte Krankentagegeld niedriger oder höher ist als das fiktive Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht auch bei privat Krankenversicherten nur für die Zeit, für die bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden würden.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Krankengeldzuschusses als Leistung des Arbeitgebers nach § 23c SGB V sind die Beschäftigten jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie einen Anspruch auf Krankentagegeld gegen ihre private Versicherung haben und wenn ja, in welcher Höhe.

Auch bei privat versicherten Beschäftigten errechnet sich der Krankengeldzuschuss als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoentgelt und dem Krankengeldhöchstsatz. Die Sonderregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2, 2. HS TVöD bezieht sich nicht auf privat Versicherte; die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden daher nicht bei der Berechnung des Nettoentgelts berücksichtigt. Berücksichtigt werden somit nur die tatsächlichen gesetzlichen Abzüge, also die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auch privatversicherte Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD. Durch die in § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD vorgesehene zeitanteilige Minderung des Krankengeldhöchstsatzes entsprechend der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit wird dem tatsächlichen Arbeitszeitumfang von Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der pauschalierenden Bestimmung des Krankentagegeldes Rechnung getragen.

 

Beispiel zur Berechnung des Krankengeldzuschusses bei nicht pflichtversicherten Beschäftigten:

 
Bruttoarbeitsentgelt 5.457,16 EUR
Nettoarbeitsentgelt 3.945,13 EUR
Krankengeld (Bruttoarbeitsentgelt, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR, davon 70 %) 3.491,25 EUR

Das zu berücksichtigende gesetzliche Höchstkrankengeld (vor Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ist geringer als das als Krankenbezüge zu zahlende Nettoentgelt. Deshalb steht ein Krankengeldzuschuss in Höhe von (3.945,13 EUR – 3.491,25 EUR =) 453,88 EUR für einen vollen Kalendermonat zu.

Auch bei nicht pflichtversicherten Beschäftigten ist in den Fällen, in denen der Krankengeldzuschuss nicht für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, auf die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats abzustellen.

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