Die Krankheit, die nicht rechtswidrige Sterilisation oder der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch bzw. die Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen, Geweben oder Blut müssen die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein (Monokausalität).[1] Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

  • Arbeitskampf

    Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht bei einer Erkrankung während eines Streiks oder Aussperrung, sofern der Beschäftigte seine Arbeitsleistung aufgrund des Arbeitskampfes nicht erbracht hätte. Dies ist dann der Fall, wenn

    • der Beschäftigte am Streik teilgenommen hat und danach erkrankt,
    • alle Beschäftigten am Arbeitskampf teilgenommen haben,
    • der Betrieb wegen des Arbeitskampfes stillgelegt worden ist,
    • alle Beschäftigten oder alle Beschäftigte der Abteilung, in der der arbeitsunfähige Beschäftigte arbeitet, ausgesperrt worden sind.

    Demgegenüber behält ein Beschäftigter, der während eines Urlaubs, der vor Beginn eines Streiks gewährt wurde, arbeitsunfähig erkrankt, seinen Anspruch auf Entgelt, solange er sich nicht am Streik beteiligt.[2]

  • Betriebsversammlung

    Nimmt der arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte an einer Betriebsversammlung teil, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem er ohne seine Erkrankung nicht gearbeitet hätte, so hat er einen Anspruch auf Vergütung nach § 44 BetrVG bzw. Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung nach § 60 BPersVG.

  • Elternzeit

    Kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall besteht in der Elternzeit, sofern diese wirksam angetreten worden ist. Hat demgegenüber der Beschäftigte die Elternzeit noch nicht rechtswirksam beantragt, kann er ihn auch noch nach Beendigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beginnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings dann ein hinsichtlich des Antrittszeitpunktes bestimmter Antrag, wobei die 7-Wochen-Frist des § 16 Abs. 1 BEEG zu beachten ist. Wenn Beschäftigte nach Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkranken und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall mit Beginn der Elternzeit.

    Übt der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 Abs. 4 BEEG aus, hat er insoweit gleichfalls bei Erkrankung Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall.

  • Kurzarbeit

    Bei Kurzarbeit ist zu unterscheiden, ob an einzelnen Tagen nur verkürzt oder gar nicht gearbeitet wird. Wird gar nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird verkürzt gearbeitet, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf Basis der verkürzten Arbeitszeit[3]. Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten Krankengeld .[4]

  • Feiertag

    Ebenso wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt die Entgeltfortzahlung an einem gesetzlichen Feiertag voraus, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (Monokausalität). Damit blockieren sich beide Fortzahlungstatbestände; der Beschäftigte hätte keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. § 4 Abs. 2 EFZG regelt jedoch, dass der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe des Entgelts nach § 2 EFZG verpflichtet ist.

  • Mutterschutz

    Während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 MuSchG besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig ist. Denn in diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis, und die Beschäftigte erhält nach §§ 19, 20 MuSchG Mutterschaftsgeld und durch den Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

     
    Praxis-Beispiel

    Eine zum 1.1. eingestellte Verwaltungsangestellte ist seit dem 1.3. erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 31.7. Die Beschäftigte war zwischenzeitlich in Mutterschutz aufgrund des Beschäftigungsverbots vom 1.4. bis 7.7.

    Nach § 22 Abs. 1 TVöD ist Krankenentgelt vom 1.3. bis 31.3. (= 31 Kalendertage) und vom 8.7. bis 18.7. (= 11 Kalendertage), insgesamt also für 6 Wochen zu bezahlen. In diese 6-Wochen-Frist wird die Zeit des Beschäftigungsverbotes nicht mit eingerechnet.

    Etwas anderes gilt dann, wenn sich die werdende Mutter vor der Entbindung zur Arbeitsleistung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 MuSchG bereit erklärt hat. Bei zulässiger Weiterarbeit hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn die Beschäftigte in der Zeit bis zur Geburt arbeitsunfähig erkrankt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftsbeschwerden ausgelöst wird. Eine Beschäftigung in der postnatalen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist unzulässig und kommt daher nicht in Betracht.

    In Fällen, in denen Beschäftigungsverbote z. B. nach § 5 MuSchG, § 6 MuSchG, §§ 11, 12 MuSchG sowie § 16 MuSchG bestehen, hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn die Beschäftigte gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG entfällt für die Dauer der ...

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