Nach § 3a EFZG hat ein Beschäftigter, der infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Beschäftigten nach § 3a Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Wie bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch erhalten die Beschäftigten bei der Organ-, Gewebe- und Blutspende lediglich Entgelt im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 2 EFZG). Ein Krankengeldzuschuss wird nicht gezahlt.

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