Die Gewährung von Leistungszulagen ist für den Arbeitgeber freiwillig (Kann-Regelung in Satz 1). Er kann nicht dazu verpflichtet werden. Demzufolge scheidet auch ein hierauf gerichtetes Initiativrecht des Betriebsrats bzw. Personalrats aus.

Leistungszulagen kommen nur für solche Arbeitnehmer in Betracht, deren Arbeitsleistungen erheblich über dem Durchschnitt der Normalleistungen liegen. Die Heraushebung kann sich sowohl auf die Arbeitsgüte (Qualität) als auch auf die Arbeitsmenge (Quantität) beziehen. Beide Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein ("oder"). Voraussetzung ist allerdings, dass die überdurchschnittliche Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen hat. Die Entscheidung darüber, was als "Normalleistung" anzusehen ist, liegt beim Arbeitgeber.

Die Leistungszulagen sind jederzeit widerruflich. Damit soll deutlich gemacht werden, dass der Arbeitnehmer insoweit keinen Besitzstand erwerben kann. Er muss sich quasi die Leistungszulage immer wieder neu verdienen, wenn er – vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Arbeitgebers – auf unbestimmte Zeit ein zusätzliches Entgelt haben will. Die Leistungszulage soll nicht zu einem festen Bestandteil des Arbeitsvertrages werden, von dem sich der Arbeitgeber nur noch durch eine Änderungskündigung lösen könnte. Vielmehr soll erst gar kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers dahingehend erzeugt werden, er könne auf Dauer mit einer zusätzlichen Entgeltzahlung rechnen.

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