Unabhängig von den tarifvertraglichen Regelungen sind die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften zu beachten. So wird z. B. die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Die entsprechenden Zeiten gelten als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (§ 6 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz). Auch der TV-V ist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Dasselbe gilt im Falle des freiwilligen Wehrdienstes (§ 16 Abs. 7 ArbPlSchG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge