Absatz 4 Buchst. b betraf bis zum 31.12.2016 die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus der Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden. Seit dem 1.1.2017 gilt diese Regelung für Beschäftigte, die aus der Entgeltgruppe 9a TVöD in den TV-V übergeleitet werden. Für diese Arbeitnehmer gilt – so Satz 1 – Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 mit der Folge, dass sie nicht gem. Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe 8, sondern in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet werden (Satz 2). Um die Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe entsprechend der früheren Fassung von § 22 Abs. 4 zu vermeiden, ist die Stufenfindung abweichend gelöst worden. Der Arbeitnehmer wird nicht für 2 Jahre in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, sondern stattdessen in der Entgeltgruppe 9a zunächst in die nächstniedrigere reguläre Stufe (Satz 3) und sodann bereits nach einem Jahr in die nächsthöhere Stufe 8 (Satz 4). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 (Satz 5).

Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung der Berechnung der individuellen Zwischenstufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe, wie noch nach der früheren Fassung von § 22 Abs. 4 erforderlich.

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