Diese Vorschrift enthält den Grundsatz, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile, nämlich eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA, nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts sind. Andernfalls würden sie in das Tabellenentgelt einbezogen und auf Dauer festgeschrieben und fortentwickelt. Dieses Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt.

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