Diese Vorschrift regelt, welche Entgeltgruppe des TV-V welcher Entgeltgruppe des TVöD entspricht. Für die Überleitung ist ein ganz wesentlicher Punkt, in welche Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages der Arbeitnehmer eingereiht wird. Dies regelt Satz 2 in einer Synopse. Dabei wird deutlich, dass die Anzahl der Entgeltgruppen zwar mit der Anzahl der Entgeltgruppen des TVöD übereinstimmt, wenn man einmal von den Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü sowie den Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c des TVöD absieht.

Es sind jedoch 3 Abweichungen vorhanden:

Die Entgeltgruppen 7 und 8 TVöD sind ein und derselben Entgeltgruppe des TV-V zugeordnet, nämlich der Entgeltgruppe 7.

Die Zuordnung der Entgeltgruppe 12 TVöD zu der Entgeltgruppe 12 TV-V sowie die Zuordnung der Entgeltgruppen 2 und 2 Ü TVöD zu der Entgeltgruppe 3 TV-V erfolgen jeweils mit der Maßgabe, dass ein Aufstieg in die Stufe 6 nicht stattfindet. Andernfalls wären diese Beschäftigten gegenüber den anderen Arbeitnehmern in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise finanziell besser gestellt.

Die Zuordnung der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD war bis zum 31.12.2016 davon abhängig, wie sie vor der Überleitung TVöD in den bzw. nach diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert waren:

  • Beschäftigte in VergGr. Vb nach Aufstieg aus Vc = EGr. 9 TVöD = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. Vb ohne Aufstieg nach IVb = EGr. 9 TVöD = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in LohnGr. 9 = EGr. 9 = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. Vb mit Aufstieg nach IVb = EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. IVb nach Aufstieg aus Vb = EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V
  • Beschäftigte in VergrGr. IVb ohne Aufstieg nach IVa =EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V

Mit Wirkung vom 1.1.2017 sind nunmehr die Entgeltgruppe 9a TVöD der Entgeltgruppe 8 TV-V und die Entgeltgruppen 9b und 9c TVöD der Entgeltgruppe 9 TV-V zugeordnet.

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