Diese Überleitungsregelung betrifft nur Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw. BMT-G-O fallen. Ihre Anwendung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der Vertretungszuschlag nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BMT-G II i. V. m. den jeweiligen landesbezirklichen Bestimmungen höher ist als die dem Arbeitnehmer ab dem Stichtag nach § 5 Abs. 3 zustehende Zulage.

Der Differenzbetrag zwischen dem dem Arbeitnehmer nach bisher geltendem Tarifrecht zustehendem Zuschlag und der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Zulage ist ab dem Stichtag als "persönliche Zulage" fortzuzahlen. Diese persönliche Zulage wird nicht dynamisiert, sondern vermindert sich aufgrund jeder Dynamisierung der nach § 5 Abs. 3 bemessenen Zulage. Außerdem wird sie durch die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit im ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis begrenzt. Wird dem Arbeitnehmer nach der Überleitung die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entzogen, entfällt sowohl die nach § 5 Abs. 3 als auch die nach Absatz 5 zustehende Zulage.

Wird die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bereits vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) vom Arbeitgeber widerrufen, ist Absatz 5 nicht einschlägig. Für Arbeitnehmer, denen erst nach dem Stichtag vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, ist ausschließlich § 5 Abs. 3 maßgebend, da es sich bei Absatz 5 lediglich um eine vorübergehende Besitzstandsregelung handelt.

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