§ 22 Abs. 4 Buchst. a betrifft die Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8a übergeleitet werden. Solange sie die am Stichtag ausgeübte Funktion weiterhin im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ausüben, erhalten sie die bislang gewährte Vorarbeiterzulage als persönliche Zulage weiter. Diese Zulage ist dynamisch und an die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 gebunden. Die insoweit bis zum 31. Dezember 2009 gemachte Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern in West und Ost hat sich durch die Vereinheitlichung der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 erübrigt.

Die unter Absatz 4 Buchst. a fallenden Arbeitnehmer werden nicht nach Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 in die nächsthöhere Entgeltgruppe übergeleitet.

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