Das nach Satz 4 bis 6 errechnete Vergleichsentgelt wird um einen bestimmten Vomhundertsatz, dessen Höhe davon abhängig ist, welcher Entgeltgruppe der Arbeitnehmer zugeordnet wird, erhöht.

Eine Zuordnung zu der Entgeltgruppe 1 ist am Stichtag nicht möglich, da es sich insoweit um eine neue sog. Niedriglohngruppe handelt, der keine Vergütungsgruppe des BAT bzw. Lohngruppe des BMT-G II entspricht. Das um 2, 4 bzw. 6 v. H. erhöhte Vergleichsentgelt ist das sog. erhöhte Entgelt, das für die weitere Gehaltsentwicklung des in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmers maßgeblich ist.

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