Diese Vorschrift regelt das Vergleichsentgelt des Arbeiters, dessen Lohn sich bis zum Stichtag nach dem BMT-G II/BMT-G-O gerichtet hat. Berücksichtigt wird nur der Monatstabellenlohn. Dieser ergibt sich aus dem Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BMT-G II). Es handelt sich dabei um den in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzten Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit vereinbart ist (§ 67 Nr. 26a BMT-G II).

Sozialzuschläge bleiben bei der Bemessung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt (§ 22 Abs. 3 Satz 1); insoweit gilt – ebenso wie für Angestellte – die in Absatz 3 enthaltene Übergangsregelung.

Da verheiratete Arbeiter denselben Monatstabellenlohn erhalten wie ledige, waren insoweit entsprechende Regelungen wie für die Angestellten (Satz 4 und die Protokollerklärung hierzu) nicht erforderlich.

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