Die bisherige Entwicklung von § 17 Abs. 2 TV-V lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:

 
seit Inkrafttreten des TV-V mindestens 6,65 EUR/Monat

seit 1. Oktober 2008

(geregelt im 4. Änd-TV vom 31. März 2008)

26 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt ist und die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet;

Öffnungsklausel für Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2

seit 1. März 2012

(geregelt im 7. Änd-TV vom 27. Februar 2010)

26 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet

(also für alle Arbeitgeber verbindlich)

seit 1. März 2012

(geregelt im 9. Änd-TV vom 31. März 2012)

50 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt ist, die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet und zusätzlich einen Eigenbeitrag von 13 EUR/Monat erbringt;

Öffnungsklausel für Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2

seit 1. März 2014

(geregelt im 10. Änd-TV vom 1. April 2014)
50 EUR/Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet und zusätzlich einen Eigenbetrag von 13 EUR/Monat erbringt.

In Absatz 2 wird ein Anspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt. Der Arbeitgeberanteil beträgt mindestens 6,65 EUR je Monat. Dem Arbeitgeber ist damit freigestellt, auch mehr zu bezahlen.

Zum Abschluss der Tarifrunde 2008 haben sich die Tarifvertragsparteien im Einigungspapier vom 31. März 2008 zunächst darauf verständigt, bei den Verhandlungen zur Optimierung der betrieblichen Altersversorgung zu regeln, dass die Arbeitnehmer der "originären" TV-V-Anwender im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Mindestbetrag für vermögenswirksame Leistungen von 26 EUR erhalten. Weiter ist vereinbart worden, dass "sonstige" TV-V-Anwender entsprechend verfahren können.

Diese Eckpunkte sind im 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V tarifvertraglich umgesetzt worden und seit dem 1. Oktober 2008 geltendes Tarifrecht. Danach sind "originäre" TV-V-Anwender Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 und "sonstige" TV-V-Anwender Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2. Im ersten Fall bestehen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, während die Versorgungsbetriebe, die nach § 1 Abs. 2 durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen worden sind, nach der neuen Regelung verfahren können, aber nicht müssen.

In Absatz 2 ist ein neuer Satz 2 eingefügt worden, wonach sich der in Satz 1 genannte Betrag (nämlich 6,65 EUR) auf 26 EUR je Monat erhöht, wenn der Arbeitgeber die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung vom 18. Februar 2003 im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird.

Für am 31. Dezember 2008 bestehende Anlageformen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, für die Dauer der Restlaufzeit dieser Vermögensanlage einen vom Arbeitgeber aufzubringenden Betrag in Höhe von 19,35 EUR (26 minus 6,65 EUR) im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verwenden; daneben stehen die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen weiterhin zu. Dies folgte aus der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 29.2.2012 geltenden Fassung.

Für den Fall, dass bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Oktober 2008 vergleichbare Zahlungen geleistet worden sind, konnte es dabei verbleiben. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen zum TV-V verständigt.

Aufgrund des 7. Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 2010 gilt Absatz 2 Satz 2 ab 1. März 2012 in folgender Fassung:

"Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet."

Damit sind die Vereinbarungen der Tarifrunde 2010 umgesetzt worden. Im Ergebnis bedeutete dies, dass ab 1. März 2012 alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 oder im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind, einen Anspruch auf mindestens 26 Euro haben, wenn sie diese im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden.

Im Rahmen der Tarifrunde 2012 ist Absatz 2 erneut geändert worden. Durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2012 ist mit Wirkung vom 1. März 2012 eine weitere Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen geregelt worden.

Die Gewerkschaften hatten ursprünglich die Anhebung der vermögenswirksamen Leistungen auf 50 Euro je Monat für alle Arbeitnehmer gefordert. Da aufgrund der letzten Tarifrunde vom 27. Februar 2010 die Regelung in Absatz 2 Satz 2 erst mit Wirkung vom 1. März 2012 dahingehend geändert worden ist, dass alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf 26 Euro je Monat haben, wenn sie die vermögenswirksame ...

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