Für Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisten, ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu erfüllen (z. B. bei Leistung von Schichtarbeit nur im Vertretungsfall), soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden (Satz 3). Es handelt sich hierbei um eine Tariföffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Regelungen zur Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen.

Aus Absatz 4 Satz 3 ergibt sich im Umkehrschluss, dass von den Tarifvertragsparteien kein Zusatzurlaub z. B. für Nachtarbeit, auch nicht für über 50-jährige Arbeitnehmer oder für gesundheitsgefährdende Arbeiten, vorgesehen ist. Er kann auch nicht durch bezirklichen Tarifvertrag oder eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingeführt werden.

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