11.1 Vorbemerkungen

Die Regelung in § 11 über Arbeitszeitkonten stellt die konsequente Verfolgung des Ziels des TV-V dar, ein möglichst großes Maß an Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung und der betrieblichen Gestaltungsspielräume zuzulassen. So ist ein Arbeitszeitkonto z. B. Voraussetzung dafür, Entgelte in Zeit umzuwandeln und zugunsten des Arbeitnehmers zu verbuchen (§ 10 Abs. 1 Satz 4), aber auch dafür, den Ausgleichszeitraum eines Jahres für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1) dort zu nutzen, wo keine Dienstplanung über einen so langen Zeitraum erfolgt. Andererseits bedeutet das Arbeitszeitkonto für die Arbeitnehmer mehr Arbeitszeitsouveränität als Gegenstück zur Arbeitszeitflexibilität für die Arbeitgeber. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, die betrieblichen Kapazitäten besser an schwankenden Bedarf anzupassen.

11.2 Einrichtung des Arbeitszeitkontos (Absatz 1)

Gemäß Abs. 1 Satz 1 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist demnach grundsätzlich freiwillig und obliegt den Betriebsparteien.

Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfolgt in Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat gem. § 77 Abs. 2 BetrVG (Betriebsvereinbarung) und in Betrieben, in denen ein Landespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet, durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Personalrat (Dienstvereinbarung) nach dem jeweils geltenden Landesgesetz.

Die Einführung eines Arbeitszeitkontos im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes soll nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien nur einvernehmlich möglich sein. Diese ist zwar zu § 8 Abs. 9 vereinbart, gilt aber auch im Rahmen von Absatz 1 Satz 2. Daher ist für den Fall, dass eine einvernehmliche Dienstvereinbarung (Niederschriftserklärung Nr. 5: ohne Entscheidung der Einigungsstelle) nicht zustande kommt, festgelegt, dass die Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden kann.

Hintergrund dieser Regelung ist folgender:

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle mit bindender Wirkung (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Im Personalvertretungsrecht ist die Rechtslage anders (vgl. hierzu die Erl. zu § 8 Abs. 9).

Sofern ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor gemäß § 8 Abs. 6 oder eine tägliche Rahmenzeit gemäß § 8 Abs. 7 vereinbart wird, muss nach Absatz 1 Satz 3 ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Besteht ein solches noch nicht, ist es spätestens bei der Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeitformen mit zu vereinbaren. Dies ist erforderlich, um die positiven oder negativen Zeitdifferenzen, die sich beim Arbeitszeitkorridor oder der Rahmenzeit gegenüber der Sollarbeitszeit ergeben, verbuchen zu können.

11.3 Geltungsbereich (Absatz 2)

In der Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto ist gemäß Absatz 2 zugleich festzulegen, ob dieses im ganzen Betrieb oder lediglich in Teilen davon eingerichtet wird (Satz 1). In letzterem Fall erfassen die Regelungen über ein Arbeitszeitkonto alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, für die es errichtet wird (Satz 2). Bei den Betriebsteilen muss es sich um organisatorisch abgrenzbare Einheiten des Betriebs bzw. der Verwaltung handeln. Insoweit kann die Rechtsprechung zu dem Begriff "Betriebsteil" im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden. Ganz wichtig ist es, den Geltungsbereich der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eindeutig zu formulieren, damit keine Zweifel darüber auftreten können, auf welche Arbeitnehmer die Regelungen über das Arbeitszeitkonto Anwendung finden. Auf jeden Fall muss die Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die in einem wöchentlichen Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder innerhalb einer täglichen Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) arbeiten. Für Arbeitnehmer, die Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit zu leisten haben, kann trotz der Regelung in § 8 Abs. 8 die Einführung eines Arbeitszeitkontos erfolgen. Für diesen Personenkreis sind lediglich der wöchentliche Arbeitszeitkorridor und die tägliche Rahmenzeit ausgeschlossen.

Der TV-V ermöglicht damit unterschiedliche Arbeitszeitsysteme in ein und demselben Betrieb. Allerdings wäre es rechtlich nicht zulässig, einzelne Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung auszunehmen, wenn andere Arbeitnehmer derselben Abteilung oder desselben Aufgabenbereichs davon erfasst sind und keine sachlichen/inhaltlichen Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen.

11.4 Buchungsregeln (Absatz 3)

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, welche Zeiten auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden können. Dies sind:

  • Zeiten, die nach dem Zeitausgleich im Rahmen der Durchschnittsberechnung gem. § 8 Abs. 2 als Zeitguthaben oder Zeitschuld verbleiben,
  • Überstunden, die auf Wunsch des Arbeitnehmers ...

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