Kindergeld ist für die Eltern bestimmt; es soll die Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sichern einschließlich des Bedarfs für seine Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Aus diesem Grund kann das Kindergeld grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten oder gepfändet werden.
Pfändung nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes zulässig
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird, gepfändet werden (§ 76 Satz 1 EStG).
§ 76 Satz 2 EStG enthält Regelungen zur Berechnung des pfändbaren Betrags, sofern mehrere Kinder bei der Festsetzung des Kindergelds Berücksichtigung finden.
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