Ein Kind kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte der zuständigen Stelle schriftlich anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 EStG – z. B. eine Erstausbildung oder ein Erststudium – vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Die Kindergeldzahlung endet automatisch, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Weiterzahlung ist von einer Initiative des Berechtigten abhängig. Der Berechtigte muss schriftlich darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 EStG (z. B. Erstausbildung/Erststudium des Kindes) erfüllt sind.

Der Kindergeld zahlenden Stelle wird empfohlen, den Berechtigten zeitnah vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auf diese Anzeigepflicht hinzuweisen. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch kann auf diese Weise eine kontinuierliche Auszahlung des Kindergelds – die auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird – eher sichergestellt werden.

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