Ein Kind kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte der zuständigen Stelle schriftlich anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 EStG – z.B. eine Ausbildung mit nur geringem Einkommen – vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Der kindergeldzahlenden Stelle wird empfohlen, den Berechtigten zeitnah vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auf diese Anzeigepflicht hinzuweisen. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch kann auf diese Weise eine kontinuierliche Auszahlung des Kindergeldes – die auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird – eher sichergestellt werden.

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