Nach § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig insbesondere

  • im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die
  • als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind und
  • dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.

Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten auf Antrag z. B. Personen,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • deren Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Wird dieser Prozentsatz unterschritten, gilt der Arbeitnehmer gleichwohl als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (2022: 9.984 EUR; 2021: 9.744 EUR; 2020: 9.408 EUR; bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der genannte Grundfreibetrag) nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Zu dem genannten Personenkreis gehören Grenzpendler aus den Nachbarstaaten Deutschlands, mit denen sog. Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Arbeitnehmer aus Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz müssen jedoch den in Deutschland erzielten Arbeitslohn in der Regel in ihrem Wohnsitzland versteuern, sodass hier eine unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig fehlt.

Stellt ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer einen Antrag auf Kindergeld, so muss er das Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für jedes Kalenderjahr durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachweisen.

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