LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.4.2023, 12 Sa 513/22 u. a.

Angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der EG 13 TV-L haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage.

Sachverhalt

Auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung gewährt das Land Berlin Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 seit November 2020 eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 EUR (§ 74a BBesG in der Überleitungsfassung für das Land Berlin). Zudem kann nach § 74a Abs. 8 den Arbeitnehmern des Landes Berlin in entsprechender Anwendung eine Hauptstadtzulage gewährt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Land Berlin durch Rundschreiben des Finanzsenators für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L (sowie den Entgeltgruppen S2 bis S18 und Kr 5 bis Kr 17) Gebrauch gemacht.

Die Klägerinnen und Kläger sind eingruppiert in den Entgeltgruppen 14 bzw. 15 TV-L. Sie haben nun ebenfalls die Gewährung der Hauptstadtzulage begehrt. Sie begründeten dies damit, dass der Ausschluss der Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und sie unangemessen benachteilige.

Die Entscheidung

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Revision wurde nicht zugelassen.

Das Gericht führte aus, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz es gebiete, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich behandelt. Dieser Grundsatz sei jedoch auf die Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte nicht anwendbar; denn die Gewährung dieser Zulage beruhe nicht auf einem gestaltenden Verhalten und einem selbst geschaffenen Regelwerk des Landes Berlin als Arbeitgeber, sondern auf einem (vermeintlichen) Normenvollzug ohne eigene Verteilungsentscheidung. § 74a Abs. 8 sei dahin auszulegen, dass nicht sämtlichen Tarifbeschäftigten, sondern nur den mit den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit Eingruppierungen bis zur EG 13 TV-L die Zulage gewährt werden könne. Dies sei nicht zu beanstanden; denn der Zweck der Regelung sei eine Steigerung der Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin, insbesondere aufgrund der zunehmend schwierigen Personalgewinnung gerade für Tätigkeiten mit Eingruppierungen bis zur EG 13 TV-L.

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