Rz. 38

Bei Arbeits- und Wegeunfällen im Straßenverkehr sind Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit von besonderer Bedeutung. Wird Fahruntüchtigkeit festgestellt, so spricht der erste Anschein nach der Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass dies die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, soweit nicht sonstige Ursachen deutlich erkennbar sind (sog. Anscheins- oder prima-facie-Beweis). Allerdings gibt es verlässliche und allgemein anerkannte Grenzwerte für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit oder Verkehrsuntüchtigkeit nur bei vorangehendem Alkoholgenuss. Die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 31.8.1972, 2 RU 152/70; Urteil v. 28.6.1979, 8a RU 98/78; Urteil v. 25.11.1992, 2 RU 40/91) hat die Grundsätze der strafgerichtlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.6.1990, 4 StR 297/90) zur absoluten und zur relativen Fahruntüchtigkeit zugrunde gelegt.

 

Rz. 38a

In einer neueren Entscheidung hat das BSG (Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 19/11 R) den der Wegeunfallversicherung immanenten Grundsatz in den Vordergrund gestellt, dass der Versicherungstatbestand des Abs. 2 Nr. 1 allein denjenigen Gefahren Rechnung trägt, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken. Daran fehlt es etwa dann, wenn das Abkommen des Versicherten von der Straße nicht als Realisierung einer Verkehrsgefahr qualifiziert werden kann, wenn weder technisches Versagen noch widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse feststellbar sind. In einem solchen Fall lässt sich der Eintritt eines vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfassten Risikos nicht positiv feststellen. Eine Verkehrsgefahr, die sich erst und allein aus der unversicherten Tätigkeit des Alkoholgenusses ergibt, eröffnet schon nicht den Schutz der Wegeunfallversicherung. Der Alkoholkonsum eines Versicherten eröffnet vielmehr einen versicherungsfremden Gefahrenbereich, der allein mit dem Zurücklegen des Weges im Pkw nicht gegeben war und damit vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung nicht erfasst ist.

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