Rz. 2
Die Vorschrift bezieht sich auf Abfindungen nach § 78 und betrifft daher nur Renten auf unbestimmte Zeit von 40 % oder mehr bzw. Renten auf unbestimmte Zeit, die zusammen wenigstens einen Vomhundertsatz von 40 erreichen.
Rz. 3
Durch die Beschränkung der Abfindung auf 10 Jahre bis zur Hälfte der Rente handelt es sich eigentlich nicht um eine echte Abfindung, sondern vielmehr um eine Art der Rentenvorauszahlung.
Rz. 4
(unbesetzt)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen