Rz. 1
Die geltende Fassung wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 7 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) eingeführt. Durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift redaktionell an die Nummerierung des SGB IX angepasst. Durch Art. 7 Nr. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2020 an die Diktion des SGB IX angepasst.
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