0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 von der RVO in das SGB VII eingeordnet.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift führt die in der Praxis der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) dem Grunde nach bereits vor Geltung des SGB VII mit Wirkung zum 1.1.1997 erbrachte Wohnungshilfe – § 569a Nr. 5 RVO diente insoweit als Rechtsgrundlage – als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Als neu ist hingegen die in Abs. 3 getroffene Regelung, dass Wohnungshilfe auch die Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft umfasst, anzusehen.

 

Rz. 3

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in Abs. 4 haben die Verbände der Unfallversicherungsträger die UV-Wohnungshilfe-Richtlinien zum 1.8.2018 in Kraft gesetzt (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/wohn.pdf). Ferner haben die Rehabilitationsträger nach dem SGB IX eine Verwaltungsvereinbarung über Begleitende Hilfe-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 11.12.2019 (https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GESelbsthilfe.web.pdf) geschlossen.

Bei diesen Richtlinien und Vereinbarungen handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die allein die Verwaltung, nicht aber die Gerichte binden (BSG, Urteil v. 6.5.2003, B 2 U 22/02).

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohnungshilfe ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 1. Die versicherte Tätigkeit muss ursächlich sein für die eingetretene Schädigung, die ihrerseits wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können,
  • die Wohnung mit allen für die versicherte Person erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist,
  • der bisherige oder zukünftige neue Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus – mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug – nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann

(vgl. dazu Nr. 2.2.1 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien).

 

Rz. 5

Auf Wohnungshilfe besteht bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Den berechtigten Wünschen der versicherten Person ist unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation, des Alters, des Geschlechts, der familiären Verhältnisse sowie der religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse zu entsprechen. Bei Erstellung, Erwerb bzw. Anmietung von Wohnraum sowie bei der Ausgestaltung der behinderungsgerechten Anpassung sind die Versicherten in der Wahl des Wohnraums bzw. der Art der Ausgestaltung grundsätzlich frei soweit die übrigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt sind. Wünschen Versicherte die Ausführung von Leistungen in Art und Umfang, die für das Erreichen der Rehabilitations- und Teilhabeziele nicht erforderlich sind oder darüber hinausgehen, haben sie die Mehr- und Folgekosten selbst zu tragen (Nr. 2.2.2. UV-Wohnungshilfe-Richtlinien).

 

Rz. 6

Art und Umfang der Hilfegewährung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sind nach Nr. 2.2.3 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Ausgangspunkt sind die persönlichen und familiären Verhältnisse der versicherten Person und ihre Lebensplanung. Die individuelle Bedarfsfeststellung erfolgt anhand der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen, die infolge des Versicherungsfalls bestehen.
  • Die Wohnungshilfe soll aber so vollständig und umfassend sein, dass Sozialleistungen anderer Rehabilitationsträger in der Regel nicht mehr erforderlich werden (Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung nach SGB IX). Es gelten die allgemeinen Grundsätze der wirksamen Leistungserbringung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV). Die Kosten übernimmt der Unfallversicherungsträger grundsätzlich nur für allgemein übliche und zweckmäßige Standardausführungen.
  • Ein Mehraufwand aufgrund regionaler Besonderheiten ist ggf. zu berücksichtigen.

2.2 Grundformen der Wohnungshilfe und sonstige Hilfen

 

Rz. 7

Zu den Grundformen der Wohnungshilfe gehören (Nr. 4.1 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien):

  • Übernahme der Kosten für behinderungsgerechte bauliche Anpassung des vorhandenen bzw. zukünftigen Wohnraums (z. B. Ausstattung, Umbau, Ausbau, Erweiterung etc.).
  • Übernahme behinderungsbedingter flächenbezogener Mehrkosten (einschließlich anteiliger Nebenkosten) einer behindertengerechten Mietwohnung als laufender Mietkostenzuschuss.
  • Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten (einschließlich anteiliger Nebenkosten) bei Erstellung oder Erwerb...

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