Die Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT ist ohne Rücksicht auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers auszuzahlen.

Die Jubiläumszuwendung ist eine Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue.

 
Praxis-Tipp

Die Jubliäumszuwendung ist auch zu gewähren, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit eine Kündigung bereits ausgesprochen hat, die Kündigung das Arbeitsverhältnis aber erst zu einem späteren, nach dem Arbeitsjubiläum liegenden Zeitpunkt beendet!

Allein entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums noch besteht.

Früher war neben der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit weiter Voraussetzung, daß der Mitarbeiter eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger nachweisen konnte. Dieses Erfordernis wurde zwischenzeitlich aus dem BAT gestrichen.

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