Rz. 23

Die Regelung enthält vom Wortlaut her eine Ermächtigung für eine gesetzliche Regelung, nach der die dauerhafte Überprüfbarkeit der elektronischen Signatur angeordnet werden kann. Dies bezieht sich nur auf elektronische VA, für die § 36a Abs. 2 SGB I Anwendung findet, der dann durch die neu geschaffenen Regelungen verdrängt wird. Die Regelung richtet sich auch primär an die Behörden, die elektronische VA nutzen, indem sie verpflichtet werden können, nur auch "dauerhaft überprüfbare" Signaturen zu verwenden.

 

Rz. 24

Zurzeit sind die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat bereits dauerhaft überprüfbar, wenn der Zertifizierungsdienste-Anbieter sicherstellt, dass die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Erhalts seiner sicheren Signaturerstellungseinheit durch den Signaturschlüssel-Inhaber für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens 30 Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikats endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes geführt werden. Der Zertifizierungsdienste-Anbieter hat dann die Dokumentation im Sinne von § 10 des Signaturgesetzes und § 8 der Signaturverordnung auch mindestens für diesen Zeitraum aufzubewahren (so die Begründung BT-Drs. 14/9000 S. 33). Insoweit ist es fraglich, ob es der Regelung in Abs. 4 überhaupt bedurfte.

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