Rz. 9

Der letzte Halbsatz des Abs. 1 bestimmt, dass die Ansprüche nach dem letzten Ehegatten in der Höhe angerechnet werden, die sich vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) ergibt. Auf die wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente werden diese Vorschriften erst nach der Anrechnung gemäß § 90 angewandt (§ 98).

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