3.2.1 2.2.1 Erfasste Rente

 

Rz. 6

Abs. 2 betrifft Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Dazu gehören Bestandsrenten, die nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG berechnet wurden. Diese Renten wurden aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur aus den im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten errechnet und zudem wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Rentenberechtigten lediglich i. H. v. 70 % gezahlt (vgl § 1323 RVO bzw. § 102 AVG i. d. F. bis 31.12.1991).

2.2.2 Neufeststellung

 

Rz. 7

Bei der Neufeststellung sind nach Abs. 2 Satz 2 die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Regelungen des SGB VI anzuwenden. Dies beruht darauf, dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht auf Entgeltpunkte, sondern auf Werteinheiten und zahlbare Versicherungsjahre abstellte und insofern mit den Auslandszahlungsregelungen des SGB VI nicht vereinbar ist.

Darüber hinaus sind bei der Neufeststellung – wie bei Abs. 1 – die geänderten §§ 113, 114 und 272 zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rz. 4).

 

Rz. 8

Die Neufeststellung erfolgt rückwirkend zum 1.10.2013, jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Rechtsgrundlage ist auch insofern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

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