Rz. 14

Wurden bei umzustellenden Renten die hierfür benötigten Durchschnittsverdienste und Arbeitsjahre nicht erhoben bzw. nicht in den Bestandsdatensatz aufgenommen, weil Vorschriften über Mindestrenten oder Mindestbeträge Anwendung fanden, sind sie auf der Basis des bis 1991 geltenden Rechts des Beitrittsgebiets, insbesondere nach der RentenVO/DDR i.V.m. dem Rentenangleichungsgesetz/DDR, zu ermitteln (Abs. 7). Das gilt nicht für

  • Mindestrenten an Frauen wegen der Geburt von mindestens 5 Kindern (§§ 4, 12 1. RentenVO). Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) – 0,75 je Kind (Abs. 1 Satz 3) – richten sich allein nach der Kinderzahl.
  • Invalidenrenten an Behinderte (§ 11 1. RentenVO). Persönliche Entgeltpunkte (Ost) kommen nicht in Betracht. Die Renten sind nicht umzuwerten, sondern ab 1992 in Höhe des Auffüllbetrages (§ 315a) zu zahlen.

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